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Allgemeine Geschäftsbedingungen der TEAM Automation Berlin GmbH

vom 02.01.2007 (AGB der TAB)


1. Allgemeines

1.1 Im Geschäftsverkehr zwischen der TEAM Automation Berlin GmbH und deren Bestellern gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung, auch für künftige Aufträge und für Ersatzteillieferungen, ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit die Auftragsbestätigung der TAB keinen davon abweichenden

Inhalt hat oder diese nicht schriftlich oder fernschriftlich eine Abänderung deren Auftragsbestätigung bzw. der AGB ausdrücklich zugestimmt habt.

 

1.2 Abweichenden oder diese AGB ergänzende Bedingungen werden bereits hiermit widersprochen. Sie werden auch dann für die TAB nicht bindend, wenn diese nicht oder nicht in jedem Falle ausdrücklich widerspricht oder wenn diese nach Empfang von abweichenden Einkaufsbedingungen die Lieferung ausführen.

 

1.3 Nebenabreden und Zusicherungen im Rahmen von Vertragsverhandlungen und nach erfolgter Auftragsbestätigung sowie Änderungen oder Ergänzungen eines schriftlich oder fernschriftlich geschlossenen Vertrages oder dieser AGB bedürfen der schriftlichen oder fernschriftlichen Form.

 

1.4 Sämtliche Verträge mit deren Bestellern werden erst durch die schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung der TAB, die auch zugleich mit der Rechnungsstellung erfolgen kann, wirksam. Bis dahin sind die Angebote der TAB unverbindlich und freibleibend.

Ist bei bestätigten Aufträgen eine Änderung in der Herstellung erforderlich, gilt diese als vom Besteller akzeptiert, wenn sich hierdurch für den Besteller kein erkennbarer Nachteil ergibt.


2. Lieferbedingungen


2.1 Die Preise der TAB verstehen sich für Leistungen ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

Transportkosten ab Werk gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Transportversicherung oder sonstige Versicherungen schließt die TAB nur auf besonderen Wunsch deren Besteller und zu deren Lasten ab.

 

2.2 Die Kosten der erforderlichen Verpackung gehen zu Lasten des Bestellers. Verpackung wird nicht zurückgenommen.

 

2.3 Bestellte Ware ist vom Besteller entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Die Rechte der Besteller entsprechend Ziff. 4 dieser AGB (Gewährleistung) bleiben hiervon unberührt.

 

2.4 Die Montage ist im Preis nicht enthalten. Bei Aufstellen, Einrichten oder Einfahren des Liefergegenstandes durch die TAB sind deren Beauftragten am Aufstellungsort auf Wunsch Hilfspersonen sowie zur Montage erforderliche Materialien zur Verfügung zu stellen. Diese, wie auch etwa weiter erforderliche Leistungen sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Die Herstellung von Fundamenten und Gerüsten sowie die hierzu erforderlichen Materialien sind grundsätzlich Sachen des Bestellers. Das gleiche gilt für alle Zuleitungen zur Ver- und Entsorgung der Liefergegenstände der TAB, für die deren Mitarbeiter bzw. die von der TAB beauftragten Personen ausdrücklich nicht zuständig sind. Alle diese genannten Leistungen sind auch dann Sache des Bestellers, wenn eine betriebsfertige Aufstellung oder ein Inbetriebnahmen von Anlagen oder Anlagenteilen vereinbart worden ist.

Die entsprechende Hilfestellung durch die TAB wird durch Beauftragte ausgeführt, welche dem jeweiligen Objekt von der Personenzahl und von der Qualifikation her angepasst werden. Die hierdurch entstehenden Kosten werden auf Nachweis mit deren Bestellern verrechnet, und zwar zu den bei der TAB üblichen Service-Stunden-Sätzen. Ist bereits bei der Bestellung Umfang und Art der Hilfestellung eindeutig, so werden diese Leistungen unter Nennung der betreffenden Sätze in der Auftragsbestätigung mit erfasst.

 

2.5 Die vereinbarte Lieferfrist beginnt jeweils mit der völligen Auftragsklarheit und, falls technische und/oder sonstige Unterlagen vom Besteller bereitzustellen oder nach Prüfung an der TAB zurückzusenden sind, mit deren Eingang bei der TAB. Das gleiche gilt für vom Besteller zu beschaffende behördliche Zustimmungen und Erlaubnisse Dritter sowie den Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

 

2.6 Die Lieferfrist ist eingehalten wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

 

2.7 Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr von unverhältnismäßig großen Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

 

2.8 Alle Angaben in deren Verkaufsunterlagen (insbesondere Preislisten, Katalogen, Prospekten und technischen Unterlagen) werden nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben, sind für die TAB jedoch freibleibend und unverbindlich. Änderungen bleiben vorbehalten.

 

2.9 An von der TAB gefertigten Konstruktionen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen steht der TAB nach § 2 (1) Ziff. 7 des UrhG das uneingeschränkte Urheberrecht zu. Es wird weder durch Zahlung des vereinbarten Preises für die Konstruktion noch durch die Übergabe von Mehrfertigungen der Konstruktionsunterlagen beeinträchtigt. Die Besteller der TAB sind daher ohne deren ausdrückliche, schriftliche Einwilligung nicht berechtigt, nach deren Konstruktionsunterlagen Anlagen und Anlagenteile herzustellen, anderweitig ganz oder teilweise herstellen zu lassen, Kopien der übergebenen Mehrfertigungen herzustellen oder herstellen zu lassen oder die übergebenen Unterlagen und Mehrfertigungen zu verbreiten, Dritten zu überlassen oder den Inhalt Dritten zugänglich zu machen. Hierbei ist es unerheblich, ob die betreffenden Konstruktionen, Zeichnungen und ähnliche Unterlagen von der TAB selbst hergestellt wurden oder durch Dritte in unserem Auftrag. Weitergehende Rechte nach dem UrhG bleiben davon unberührt.

Die Original-Unterlagen bleiben stets in uneingeschränktem Eigentum der TAB.

Werden außer der Konstruktion auch die Anlagen und Anlagenteile geliefert, so verbleibt gleichwohl das uneingeschränkte Urheberrecht bei der TAB. Nur der Gegenstand als solcher geht in das Eigentum des Kunden über. Auf § 14 UrhG wird ausdrücklich hingewiesen.

 

2.10 Werden bei der Herstellung von der TAB im Auftrag des Bestellers dessen Muster, Zeichnungen oder sonstige Angaben verwendet, so trägt der Besteller gegenüber Dritten die alleinige Verantwortung dafür, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Er trägt auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben.


3. Gefahrtragung und Leistungsstörung

3.1 Alle Lieferungen an unsere Besteller erfolgen auf deren Gefahr.

 

3.2 Eine Erfüllung der Lieferpflicht ist gegeben, sobald von der TAB die Ware ordnungsgemäß der Bahn oder dem zuständigen Spediteur übergeben worden ist. Das gleiche gilt für ein Verladen auf Fahrzeuge im Haus der TAB oder auf Fahrzeuge deren Abnehmer. Für Teillieferungen gilt dies entsprechend.

 

3.3 Kommt der Besteller mit der Annahme der Leistung in Verzug, ist die TAB berechtigt, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern oder einlagern zu lassen. Bei Einlagerung in der TAB oder in den Räumen des Spediteurs werden die entstehenden Kosten an den Auftraggeber weiterberechnet.

 

3.4 Im Falle höherer Gewalt sowie einschränkender behördlicher Maßnahmen, unverschuldeter Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, und zwar sowohl bei der TAB als auch bei deren Vorlieferanten, ist diese für die Dauer dieser Behinderung und deren Nachwirkungen von den eingegangenen Lieferverpflichtungen frei. Die Lieferfrist (siehe Ziff. 2.6) verlängert sich dementsprechend.

 

3.5 Die Annahmeverweigerung durch den Besteller im Rahmen von Aufträgen, welche von der TAB im Rahmen dieser AGB und der vereinbarten Fristen rechtzeitig erfüllt worden sind, gibt der TAB das Recht, eine Nachfrist von 14 Tagen zur Abnahme zu setzen. Bleibt es bei der Abnahmeverweigerung, so bleibt es der TAB überlassen, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

 

3.6 Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiter Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H., maximal jedoch 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechzeitig oder nicht vertragsmäßig benutzt werden kann.


4. Gewährleistung


4.1 Mängelrügen müssen bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware unter genauer Beschreibung der Tatbestände geltend gemacht werden. Mängelrügen wegen verdeckter Mängel und solcher Mängel, welche erst nach Inbetriebnahme von Anlagen und Anlagenteile erkennbar werden, müssen unverzüglich nach deren Entdeckung unter genauer Beschreibung der Tatbestände der TAB gegenüber geltend gemacht werden.

 

4.2 Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt die Gewährleistung der TAB im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach unserer Wahl in der Form der Nachbesserung durch der TAB oder durch Dritte, durch Austausch von Teilen oder durch Ersatzlieferung. Erfolgt nach einer solchen Mängelerledigung ein erneute und berechtigte Mängelrüge des Bestellers und ist ihm nicht zuzumuten, weitere Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen zu dulden, so steht dem Besteller als dann wahlweise das Recht zu, eine Herabsetzung des Kaufpreises oder eine Rückgängigmachung des Vertrages - soweit es sich um die mangelhafte Ware handelt - zu verlangen.

 

4.3 Die TAB behält sich das Recht vor, dem Besteller bei grundloser Reklamation alle Kosten für Aufwand zur Überprüfung der Ware gesondert in Rechnung zu stellen.

 

4.4 Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.


5. Ausschluss von Schadensersatzansprüchen


5.1 Weitergehende Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegenüber der TAB, deren gesetzlichen Vertretern, Arbeitnehmern oder Erfüllungshilfen sind ausgeschlossen, soweit in den mit der TAB abgeschlossenen Verträgen oder in den hier vorliegenden AGB nicht etwas anderes vereinbart ist. Dazu gehören auch Mängelfolgeschäden und Verzögerungsschäden. Die Haftung der TAB für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung für durch der TAB oder deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bleibt davon unberührt.

 

5.2 Für das Fehlen einer von der TAB garantierten Beschaffenheit stehen wir im Rahmen der Bestimmungen der §§443, 444, 276 Absatz 1 und 639 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein.

 

5.3 Alle Schadensersatzansprüche der TAB, gleich aus welchem Rechtsgrund und ungeachtet der Schuldfrage, verjähren mit Ablauf von 12 Monaten ab Auslieferung der Ware, der Vollendung des Werks oder der Erbringung der Leistung, im Falle der Übersendung ab dem vierten Tag nach Absendung durch der TAB.

 

6. Rücktrittsrechte

 

6.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Erbringung der Leistung unmöglich ist. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich ist und er kein Interesse an einer Teillieferung hat; übt der Besteller sein Rücktrittsrecht bei einer Teillieferung nicht aus, so kann er die Gegenleistung entsprechend mindern.

 

6.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 3.6 dieser AGB vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist durch Verschulden des Lieferers nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, soweit die Fristsetzung nicht entbehrlich ist.

 

6.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

 

6.4 Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei der Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.

 

6.5 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitt 3.4 dieser AGB, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern diese Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken.

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite der Ereignisse unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

 

7. Zahlungsbedingungen

 

7.1 Soweit die Vertragspartner keine abweichende Vereinbarung treffen, ist die Zahlung netto, d.h. ohne jeden Abzug und spesenfrei, an die TAB zu leisten, und zwar 30 Tage nach Lieferung und Rechnungsstellung.

Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

7.2 Bei nicht fristgerechter Zahlung ist die TAB berechtigt, Verzugszinsen in nachzuweisender Höhe geltend zu machen, soweit der Besteller Unternehmer ist höchstens aber 8 Prozent, ansonsten höchstens 5 Prozent über dem Basiszinssatz. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

7.3 Zahlungen der Besteller werden in der Reihenfolge auf die jeweils älteste, noch offene Rechnung, einschließlich Zinsen und sämtlicher dazu gehörenden Nebenforderungen, verrechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

7.4 Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und unter Berechnung sämtlicher Erziehungs- und Diskont-Spesen und in jedem Falle nur zahlungshalber angenommen.

 

7.5 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch die Besteller - soweit es sich dabei um Kaufleute handelt - ist ausgeschlossen. Für jeden Besteller ist eine Aufrechnung gegen unsere Liefer- und Leistungsforderungen nur mit von der TAB nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen der Abnehmer zulässig.

 

7.6 Bei Zahlungsverzug ist die TAB berechtigt, bestellte Ware bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Beträge zurückzuhalten. In derartigen Fällen, und ebenso bei erkennbarer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beim Besteller, ist sie berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Wird dies abgelehnt, werden alle noch offenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

 

8. Eigentumsvorbehalt

 

8.1 Die TAB behält sich das Eigentumsrecht an den gelieferten Anlagen, Anlagenteile, Zubehörteilen und sonstigen Waren bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich Zinsen, Nebenforderungen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung sowie Kosten einer etwa erforderlichen Intervention wegen einer Pfändung der gelieferten Ware durch Dritte vor.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen der TAB in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Der Eigentumsvorbehalt der TAB ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen der TAB aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Besteller übergeht und ihm die der TAB abgetretenen Forderungen zustehen.

 

8.2 Der Besteller ist zu einer Verfügung über die gelieferte Ware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Im Fall der Belastung der gelieferten Waren mit den Rechten eines Dritten, wird der Besteller den Lieferer unverzüglich informieren. Für den Fall einer Weiterveräußerung tritt er schon jetzt alle seine einem Dritten gegenüber dadurch entstehenden zukünftigen Ansprüche aus einer Weiterveräußerung der gelieferten Ware an die TAB ab.

Wenn die Vorbehaltswaren vom Besteller zusammen mit fremden, der TAB nicht gehörenden Waren veräußert werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten.

Der Besteller hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis vollständig bezahlt haben.

Der Besteller ist ermächtigt, die Forderungen aus der Warenveräußerung einzuziehen. Auf Verlangen der TAB hat er der TAB die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Die TAB kann Schuldnern die Abtretung anzeigen.

 

8.3 Der Besteller kann an den Liefergegenständen durch Be- und Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Er be- bzw. verarbeitet für die TAB als Hersteller im Sinne von § 950 des Bürgerlichen Gesetzbuches, ohne dass der TAB daraus irgendwelche Verpflichtungen erwachsen. Auch die be- bzw. verarbeiteten Liefergegenstände dienen zur Sicherung aller Rechte der TAB .

Bei Verarbeitung mit fremden, nicht der TAB gehörenden Gegenständen durch den Besteller wird die TAB Miteigentümerin an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes deren Waren zu den fremden verarbeiteten Gegenständen.

 

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

9.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der TAB Erfüllungsort.

 

9.2 Gerichtsstand ist auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenverfahren das jeweils für D-12049 Berlin örtlich und sachlich zuständige Gericht, unbeschadet des Rechts der TAB, das für den Sitz des Bestellers allgemein zuständige Gericht anzurufen.

 

10. Anzuwendendes Recht

 

Die Rechtsbeziehungen zwischen der TAB und ihren Kunden regeln sich nach sachlichem deutschen Recht. Dies gilt sowohl für den Abschluss wie für die Ausführung des Vertrages. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

11. Schlussbestimmung

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder im Laufe de Vertragsabwicklung werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen jederzeit gleichwohl gültig. Eine unwirksame und undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des rechtlich Möglichen am nächsten kommt.

 

Berlin, den 02.01.2007

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Team Automation Berlin AGB